Veröffentlichung gemäß Offenlegungsverordnung
Nach der Offenlegungsverordnung (EU Verordnung 2019/2088 über nachhaltigkeitsbezogene Offenlegungspflichten für Finanzdienstleiter) sind Finanzmarktteilnehmer (z. B. ein Versicherungsunternehmen, das ein Versicherungsanlageprodukt anbietet) und Finanzberater verpflichtet, Transparenz bei der Einbeziehung von Nachhaltigkeitsrisiken und der Berücksichtigung nachteiliger Nachhaltigkeitsauswirkungen in ihren Prozessen herzustellen und entsprechende Informationen zu veröffentlichen.
Ein Nachhaltigkeitsrisiko stellt gemäß Art. 2 Nr. 22 der Offenlegungsverordnung ein Ereignis oder eine Bedingung in den Bereichen Umwelt (Environment), Soziales (Social) oder Unternehmensführung (Governance) dar, dessen beziehungsweise deren Eintreten tatsächlich oder potenziell wesentliche negative Auswirkungen auf den Wert der Investition haben könnte. Die Kurzbezeichnung dieser Risiken lautet in Anlehnung an die englischen Begriffe ESG-Risiken. Sie werden von uns als Teilaspekte bekannter Risikoarten, wie des Marktpreis- oder Kreditrisikos, angesehen und behandelt.
Nachfolgend finden Sie Erläuterungen der Merkur Lebensversicherung AG zu den angeführten Artikeln der Offenlegungsverordnung.
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Frühere Offenlegungen
Frühere Offenlegungen finden Sie hier.